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Neues Erbrecht seit 1. Januar 2023

  • Bestehende Testamente und Erbverträge bleiben unter dem neuen Erbrecht unverändert gültig.
     
  • Die gesetzlichen Erbteile bleiben ebenfalls unverändert, d.h. wenn kein Testament/Erbvertrag vorliegt, ändert sich nichts im Vergleich zum bisherigen Recht.
     
  • Hingegen die Pflichtteile werden reduziert, so dass die Erblasserin/der Erblasser mittels Testament/Erbvertrag freier über ihr/sein Vermögen verfügen kann:
    - Die Pflichtteile für Nachkommen werden gesenkt.
    - Die Pflichtteile für die Eltern entfallen.
    - Die Pflichtteile für den Ehegatten oder eingetragenen Partner bleiben unverändert.
    Mit Blick auf die veränderten Pflichtteile ist es ratsam, die entsprechenden Formulierungen im bestehenden Testament/Erbvertrag zu prüfen und allenfalls zu präzisieren.
     
  • Die erbrechtlichen Unternehmensnachfolge soll mit diversen Massnahmen erleichtert werden.
     
  • Unter gewissen Voraussetzungen besteht bereits während eines Scheidungsverfahrens kein Pflichtteilsschutz für den überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partner mehr.
    Auch in diesen Fällen gilt aber ohne Verfügung von Todes wegen für den überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partner die gesetzliche Erbfolge.
     
  • Bei den Erbverträgen gilt neu mit Ausnahme der Gelegenheitsgeschenke ein Schenkungsverbot.
    Sofern die Erblasserin/der Erblasser über ihr/sein Vermögen zu Lebzeiten ganz oder teilweise frei verfügen möchte, sind entsprechende Vorbehalte im Erbvertrag vorzusehen.

Präsentation Neuerungen im Erbrecht seit 1. Januar 2023

 

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