- Bestehende Testamente und Erbverträge bleiben unter dem neuen Erbrecht unverändert gültig.
- Die gesetzlichen Erbteile bleiben ebenfalls unverändert, d.h. wenn kein Testament/Erbvertrag vorliegt, ändert sich nichts im Vergleich zum bisherigen Recht.
- Hingegen die Pflichtteile werden reduziert, so dass die Erblasserin/der Erblasser mittels Testament/Erbvertrag freier über ihr/sein Vermögen verfügen kann:
- Die Pflichtteile für Nachkommen werden gesenkt.
- Die Pflichtteile für die Eltern entfallen.
- Die Pflichtteile für den Ehegatten oder eingetragenen Partner bleiben unverändert.
Mit Blick auf die veränderten Pflichtteile ist es ratsam, die entsprechenden Formulierungen im bestehenden Testament/Erbvertrag zu prüfen und allenfalls zu präzisieren.
- Die erbrechtlichen Unternehmensnachfolge soll mit diversen Massnahmen erleichtert werden.
- Unter gewissen Voraussetzungen besteht bereits während eines Scheidungsverfahrens kein Pflichtteilsschutz für den überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partner mehr.
Auch in diesen Fällen gilt aber ohne Verfügung von Todes wegen für den überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partner die gesetzliche Erbfolge.
- Bei den Erbverträgen gilt neu mit Ausnahme der Gelegenheitsgeschenke ein Schenkungsverbot.
Sofern die Erblasserin/der Erblasser über ihr/sein Vermögen zu Lebzeiten ganz oder teilweise frei verfügen möchte, sind entsprechende Vorbehalte im Erbvertrag vorzusehen.
Präsentation Neuerungen im Erbrecht seit 1. Januar 2023