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Verbot von Zuschlägen für Kreditkartenzahlungen

Am 1. August 2015 ist in der Schweiz eine neue Vereinbarung zwischen der Wettbewerbskommission (WEKO) und den Kreditkartenanbietern MasterCard und Visa in Kraft getreten, wonach Zuschläge für Kreditkartenzahlungen verboten werden, wie sie hauptsächlich bei Online-Händlern und -Dienstleistern aus der Reise- sowie der Elektronikbranche üblich sind.

 

Diese sogenannte „Non Discrimination Rule“ war seit 2005 ausser Kraft, nachdem sie von der (WEKO) Ende 2005 als Massnahme zur Stärkung des Wettbewerbs unter den Zahlungsmitteln aufgehoben wurde. Dass die Kreditkartenanbieter die Klauseln nun wieder anwenden dürfen ist die Folge einer Vereinbarung mit der WEKO, wonach im Gegenzug die Interchange Fees und auch die Kreditkarten-Transaktionsgebühren ebenfalls per 1. August 2015 gesenkt wurden.

 

Fazit
Einem Händler ist es somit nicht erlaubt, für die Bezahlung mit einer MasterCard oder Visa Kreditkarte eine Gebühr zu verlangen oder andere Zahlungsmittel zu rabattieren.

 

Was tun, wenn trotzdem ein Zuschlag verlangt wird?
Viseca empfiehlt den Karteninhabern, sich bei dem fehlbaren Händler zu beschweren und eine Rückerstattung des Zuschlags zu verlangen.


Viseca weist die Karteninhaber darauf hin, dass Zuschläge beanstandet und zurückgefordert werden können.


Karteninhaber können mittels Beanstandungsformular «Beanstandung einer Transaktion» Zuschläge bei Punkt 4 «Der Transaktionsbetrag wurde erhöht. Der korrekte Betrag beläuft sich auf…» oder online beanstanden. Dem Formular ist die Rechnung sowie Buchungs-/Bestellbestätigung mitzuschicken, auf welcher der Zuschlag ausgewiesen wird.


Nach Erhalt der schriftlichen Beanstandung wird Viseca die Rückforderung einleiten und den entsprechenden Betrag dem Karteninhaber auf der nächsten Monatsrechnung gutschreiben.

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Unser Team gibt Ihnen gerne Auskunft:
 

Tel.  041 819 02 50

 

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